Spedition AVISO Graz

  • Increase font size
  • Default font size
  • Decrease font size
  • default color
  • black color

AÖTB

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2001)


 

Allgemeiner Teil

 

Präambel

Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des § 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.

§ 1 Anwendungsbereich

 

Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2001) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft.

 

 

§ 2 Gesetzliche Grundlagen

 

Auf Transporte, die entweder zur Gänze zur See oder teils zur See kombiniert mit Transporten zu Lande, auf Binnenge-wässern oder in der Luft durchgeführt werden, finden die Bestimmungen des Handelsgestzbuches, fünftes Buch, See-handel, Anwendung. Auf alle übrigen Transporte finden die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen Fassung Anwendung.

Soweit in diesen Besonderen Versicherungsbedingungen und in der Polizze keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen österreichischen Gesetze.

 

 

§ 3 Versicherbares Interesse

 

(1)  Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, daß die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen.

 

(2)  Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versiche-rungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäfts-gebühr verlangen.

 

(3)  Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, nach dem Beginn der Ver-sicherung wegfällt, nicht berührt.

 

 

§ 4  Umfang der Versicherung

 

Der Versicherer trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

 

 

Deckungsformen

 

(1)  Volle Deckung (gegen alle Risken):

Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß § 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.

  

(2)  Eingeschränkte Deckung:

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Er-eignisse:

 

a)   Strandung

Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter be-fördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.

 

b)   Schiffbruch

 

c)   Aufopferung der Güter

 

      d)   Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer ver-sicherten Gefahr angelaufen wurde

 

e)   Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels.

             Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Trans-portmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sach-beschädigung erleidet.

 

f)    Notlandung von Luftfahrzeugen

 

      g)   Entgleisung

 

h)   Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung

 

i)    Einsturz von Lagergebäuden und Brücken

 

j)    Brand, Blitzschlag, Explosion

 

k)   Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.

 

Fehlt eine besondere Vereinbarung, so gilt die Deckungsform § 4 (2) "Eingeschränkte Deckung".

 

 

§ 5  Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen

 

Der Versicherer ersetzt:

 

(1)  den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder nach den York-Antwerp-Rules aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, soferne durch Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;

(2)  Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.

 

 

§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide

      Deckungsformen

 

(1)  Ausgeschlossen sind die Gefahren:

 

a)   des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegs-zustand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben

 

b)   des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, Terrorismus, politischer Gewalthandlungen oder sonstiger bürgerlicher Unruhen und der Sabotage

 

c)   der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Ein-griffe von hoher Hand

 

d)   der Kernenergie und der Radioaktivität

 

e)   diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter ander-weitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versiche-rungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Ver-langen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.

 

(2)  Ausgeschlossen sind Schäden:

 

      a)   verursacht durch inneren Verderb oder die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung

 

b)   verursacht durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler

 

c)   verursacht durch Verkratzungen und Abschürfungen sowie Schäden wie z.B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Haarrisse, es sei denn, dass sie im Zu-sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten

 

d)   verursacht durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste

 

e)   verursacht durch Luftfeuchtigkeit und/oder Temperatur-schwankungen

 

f)    verursacht durch Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise

 

g)   verursacht durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des Be-förderungsunternehmens

 

h)   verursacht durch gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung

 

i)    verursacht durch Beförderung in offenen Landtransport-mitteln bzw. Binnenschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnenschiffen

 

j)    verursacht durch Verzögerung

 

k)   an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart

 

l)    Wertminderung

     

      m)  mittelbare Schäden aller Art.

 

 

(3)  Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Absatz (1) - (2) bezeichneten Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.

 

 

§ 7 Besondere Fälle

 

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur zur Deckungsform des § 4 (2) "Eingeschränkte Deckung" versichert:

 

      a)   unverpackte Güter

     

      b)   Rücksendungen

     

      c)   Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben

 

      d)   gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.

 

(2)  Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt § 4 (2) "Eingeschränkte Deckung", zu-züglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbord-spülens.

Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, haftet der Versicherer nur nach Maßgabe des § 4 (2) "Eingeschränkte Deckung".

 

(3)  Güter in allseitig geschlossenen Containern oder See-schiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.

 

(4)  In der Binnenschifffahrt haftet der Versicherer –wenn besonders vereinbart – gegen eine zu entrichtende Zuschlagsprämie (Winterzuschlag) für Einschleppkosten in den Winterhafen, dort entstehende Hafengelder, Bewachungskosten und dergleichen. Müssen die Güter bei behinderter oder geschlossener Schiffahrt bzw. Luftfahrt – sei es durch Eis, Hochwasser, niedrigen Wasserstand oder oder witterungsbedingte Behinderungen – im Fahrzeug lagern, ist eine angemessene Zuschlagsprämie bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches zu zahlen. Erlangt der Versicherungsnehmer von der Behinderung Kenntnis, ist er verpflichtet, diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

 

Ist die Schifffahrt oder Luftfahrt durch Eis, Hochwasser, niedrigen Wasserstand oder witterungsbedingte Behinde-rungen geschlossen und wird zu diesem Zeitpunkt das Gut verladen, ruht die Versicherung ab erfolgter Verladung und beginnt erst wieder mit der Wiederaufnahme der Schiffahrt oder Luftfahrt.

 

 

§ 8 Verschulden

 

(1)  Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten, Absender, Empfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

(2)  Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versiche-rungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.

 

(3)  Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-nehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.

§ 9 Eignung des Transportmittels

 

(1)  Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transport-mittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.

Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Be-stimmungen der Institute Classification Clause in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen sowie - falls erforderlich - gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muß ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.

 

(2)  Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

 

 

§ 10 Dauer der Versicherung

 

Soferne keine vertragliche Gefahrtragung des Versicherungs-nehmers und/oder des Versicherten vorliegt, gilt folgendes vereinbart:

 

(1)  Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt:

 

a)   sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;

 

      b)   bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungs-nehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten Lager.

Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transport-mittel zu verstehen;

 

      c)   mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden;

 

      d)   sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungs-hafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versiche-rungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort befördert werden.

 

Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort, bei See-transporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten Güter im endgültigen Löschungshafen.

 

(2)  Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungs-nehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.

Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Be-stimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungs-hafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ab-lauf dieser Frist.

 

 

§ 11 Versicherungswert

 

(1)  Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie der-jenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

  

(2)  Darüber hinaus können versichert werden:

 

a)   die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle

b)   der imaginäre Gewinn - das ist der vom Käufer, soferne er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn - bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

(3)  Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versiche-rungswertes nicht berücksichtigt werden.

 

(4)  Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht ver-pflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den tat-sächlichen Schaden zu ersetzen.

 

(5)  Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Ab-sicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechts-widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, daß er bei Schließung des Vertrages vom Nichtig-keitsgrund Kenntnis hatte.

 

(6)  Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungs-wertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versiche-rungssumme zum Versicherungswert.

 

 

§ 12 Grenzen der Haftung

 

(1)  Der Versicherer haftet für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 HGB.

 

(2)  Ist im Falle großer Havarei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, so haftet der Versicherer für den Beitrag zur großen Havarei nur im Verhältnis der Ver-sicherungssumme zum Beitragswert.

 

 

§ 13 Versicherungsurkunde

 

(1)  Einzelversicherung

 

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Ver-langen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nach-bildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

 

Wurde eine Polizze ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage der Polizze zur Zahlung ver-pflichtet. Durch Zahlung an den Inhaber der Polizze wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.

 

Ist die Polizze abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Polizze für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicher-heitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

 

Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungs-nehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

 

Der Inhalt der Polizze gilt vom Versicherungsnehmer ge-nehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aus-händigung widerspricht. Das Recht des Versicherungs-nehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

(2)  Laufende Versicherung

 

a)   Wurde die Versicherung in der Weise genommen, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung), ist der Versicherer verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über vorgenann-ten Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Dieser Vertrag gilt nicht als Polizze im Sinne des Gesetzes und dieser Bedingungen.

      Der Inhalt eines solchen Vertrages gilt vom Versiche-rungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unver-züglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

             Ist diese Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

 

b)   Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen für den einzelnen Transport eine von ihm un-terzeichnete Urkunde (Zertifikat) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

      Wurde ein Zertifikat ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage des Zertifikates zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den Inhaber des Zertifikates wird er von jeder weiteren Leistungs-verpflichtung frei.

Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausge-schlossen.

Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungs-nehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde ver-pflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

 

 

§ 14 Prämie

 

Hinsichtlich der Prämie gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letzt-gültigen Fassung.

 

 

§ 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss

 

(1)  Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.

 

(2)  Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.

 

(3)  Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewußt falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.

 

(4)  Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs-nehmers unterblieben ist.

Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Um-stand eine höhere Gefahr verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlags-prämie).

§ 16 Gefahränderung, Gefahrerhöhung

 

(1)  Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere nicht erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.

 

 

(2)  Als Gefahränderung gilt

 

a)   die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,

 

b)   die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,

 

c)   die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,

 

d)   die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.

 

(3)  Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und (2), kann der Versicherer das Versiche-rungsverhältnis für den betreffenden Transport ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungs-nehmers eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer ist je-doch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, so-bald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich anzu-zeigen.

 

(4)  Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

 

a)   die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder

 

b)   die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

 

(5)  Dem Versicherer gebührt für die Gefahrerhöhung eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war

 

a)   durch das Interesse des Versicherers oder

 

b)   durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder

 

c)   durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.

 

 

§ 17 Änderung der Beförderung

 

(1)  Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Ver-sicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein-bart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein be-stimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart waren.

 

(2)  Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförde-rung geändert oder aufgegeben wird.

 

(3)  Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahr-änderung sinngemäß.

§ 18 Obliegenheiten nach Eintritt des

        Versicherungsfalles

 

(1)  Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Ver-sicherungsfall sowie jeden Unfall, welcher das Transport-mittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen, soferne der Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr erheblich ist, und zwar auch dann, wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch für ihn nicht begründet wird.

 

(2)  Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, diesem binnen 15 Monaten seit der Beendigung der Versicherung und, falls das Schiff verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist durch eine schriftliche Erklärung anzudienen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.

 

Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.

 

Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungs-nehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Havarei keine Anwendung.

 

(3)  Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer alle Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise zum Zweck der Abwendung und Minderung eines Schadens zu setzen sind. Wenn die Umstände es gestatten, sind Weisungen des Versicherers einzuholen.

 

Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:

 

a)   Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafen-behörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur ge-meinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.

 

b)   Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Be-schädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungs-unternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu halten und zur ge-meinsamen Besichtigung aufzufordern.

 

Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste "Lloyd's Agent" mit der Schadenfeststellung zu betrauen.

 

(4)  Der Versicherer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

 

Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer insbesondere die folgenden Dokumente vorzulegen:

 

a)   Polizze oder Versicherungszertifikat im Original,

 

b)   alle Beförderungsdokumente im Original,

 

c)   Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste im Original,

 

      d)   Havariezertifikat im Original samt Originalgebührennote des Havariekommissars,

 

 

 

      e)   alle Dokumente im Original, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen,

 

      f)    sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,

 

      g)   Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, soferne die Beförderung vom Versicherungs-nehmer selbst durchgeführt wurde,

 

h)   Schadenrechnung,

 

i)    Abtretungserklärung.

 

(5)     Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzan-spruch gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

 

(6)  Im Fall einer großen Havarei darf die Dispache vom Ver-sicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Ver-sicherers anerkannt werden; ebensowenig dürfen Einschuß oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Ver-sicherers sichergestellt oder geleistet werden.

 

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

(7)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Absätzen 1. und 3. bis 5. vorgeschriebenen Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit be-ruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.

 

 

§ 19 Ersatzleistung

 

(1)  Verlust der Güter

 

Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versiche-rungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter, ver-wertbarer Sachen (Restwert) verlangen.

 

(2)  Verschollenheit

 

Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.

 

Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie darf aber 6 Monate nicht über-schreiten.

(3)  Beschädigung

 

werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, ist der Handelswert, in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter in unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort in beschädigtem Zustand haben (Krank-wert). Der dem Verhältnis dieses Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechende Bruchteil des Versicherungs-wertes gilt als Betrag des Schadens.

 

Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Verstei-gerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe er-heblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Brutto-erlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter.

 

Beschädigte Gegenstände können niemals an den Ver-sicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers.

 

(4)  Wiederherstellung

 

Im Fall von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter ersetzt der Versicherer die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wieder-herstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile, jedoch nur im Verhältnis der Versiche-rungssumme zu dem Wert gemäß § 11 zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung.

 

Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

 

Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, daß bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Ände-rungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, des-gleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versiche-rungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des § 5 (2) ersetzt.

 

(5)  Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise

 

 

Wird nach dem Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten und innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, muss dieser unverzüglich erfolgen.

 

Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalles verkauft werden müssen.

 

(6)  Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten

 

Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Er-mittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.

 

 (7)  Anderweitiger Ersatz

 

Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.

Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt und ausgeschlossen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als er ohne Einschränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlangen können.

Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluß nehmen konnte.

 

(8)  Rechtsübergang

 

      a)   Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungs-summe, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versiche-rungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltend-machung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.

 

            Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungs-nehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter zu erstatten.

 

      b)   Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungs-summe von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer erwirbt durch diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.

 

(9)  Fälligkeit der Leistung des Versicherers

 

Geldleistungen des Versicherers sind einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind die zur Feststellung des Versiche-rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Ver-sicherers nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Ge-samtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Be-trages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge Ver-schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.

 

Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder straf-rechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten eingeleitet, kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluß der Untersuchung verweigern.

10) Währung

 

Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Währung zu befriedigen, in der die Versicherung ge-nommen wurde. Bei Aufwendungen und Beiträgen zur großen Havarei in fremder Währung erfolgt die Um-rechnung in die Polizzenwährung zum Kurs des Zahlungstages.

 

 

§ 20 Klagefrist

 

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung

 

a)   bei Land- und Lufttransporten nicht innerhalb von
6 Monaten,

 

b)   bei kombinierten Land-, Luft- und Seetransporten nicht innerhalb von 12 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

 

Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

 

 

§ 21 Sachverständigenverfahren

 

(1)  Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachver-ständige festzustellen.

 

(2)  Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Ver-sicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung der gegnerischen Partei mit-zuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekanntge-geben hat, kann die säumige Partei schriftlich unter Mit-teilung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sach-verständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachver-ständigen durch den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der

Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter be-finden - benennen lassen. Können sich die Sachver-ständigen über die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie ge-meinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.

 

 (3)  Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.

 

(4)  Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.

 

(5)  Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.

 

(6)  Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

 

 

§ 22 Kündigung

 

Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Ver-sicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirk-sam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung unter-wegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach § 10 maßgeblich ist.

 

 

§ 23 Gerichtsstand

 

(1)  Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer - bei mehreren Versicherern der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer - im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.

 

(2)  Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, tritt § 48 VersVG in Kraft.

 

(3)  Die Nominierung von Havariekommisaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründet keinen Gerichtsstand.

 

* * * * * *